Erwerb der Sachkunde nach Nr. 2.7 TRGS 519 Anlage 4C - Asbestabbruch, Sanierung und Instandhaltung von Asbestzementprodukten im Hoch- und Tiefbau
Erwerb der Sachkunde nach Nr. 2.7 TRGS 519 Anlage 4C - Asbestabbruch, Sanierung und Instandhaltung von Asbestzementprodukten im Hoch- und Tiefbau
Für Fach- und Führungskräfte der Gewerke Abbruch, Zimmereien, Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik, Hoch- und Tiefbau, Gerüstbau, Gebäudetrocknung, Dachdeckerei, Bodenleger, Elekroinstallateur, Fensterbauer, Ofenbauer, Metallbauer, Sanierungsbetriebe, Trockenbau, Architekten, Planungsbüros und Ingenieurbüros
Gemäß Gefahrstoffverordnung ist für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien sachkundig, wer erfolgreich an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang teilgenommen hat.
Die Teilnehmer erwerben die Sachkunde, die erforderlich ist
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für die Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen durch den Arbeitgeber oder eine sachkundige verantwortliche Person des Betriebs (Übergangsfrist zum Nachweis der Sachkunde bis zum 5. Dezember 2027)
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für die aufsichtführende Person des Betriebs, die während der Durchführung der Tätigkeiten ständig vor Ort anwesend ist.
Zudem dürfen Tätigkeiten mit Asbest nach der novellierten Gefahrstoffverordnung zukünftig nur noch von Beschäftigten ausgeführt werden, die fachkundig sind (Übergangsfrist zum Nachweis der Fachkunde bis zum 5. Dezember 2027).
Lehrgangsunterlagen, Mittagsverpflegung und Pausengetränke
Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Asbest dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, deren personelle und sicherheitstechnische Ausstattung für diese Tätigkeiten geeignet ist. Bei den Arbeiten ist dafür zu sorgen, dass mindestens eine weisungsbefugte fachkundige Person vor Ort tätig ist. Die Sachkunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Sachkundelehrgang nachgewiesen.
Mit Verordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514) wurde die Gefahrstoffverordnung vom 26 .11.2010 (BGBl. I S. 1643, 1644) geändert. So wurde insbesondere die Sachkunde für ASI-Arbeiten nach den TRGS 519 (Asbest) in dem neu gefassten Anhang I Nr. 2.4.2 (3) dahingehend geändert, dass diese nunmehr zeitlich auf 6 Jahre begrenzt wird. Danach ist eine Fortbildung erforderlich.
Anwendungsbereiche (Welldachplatten, Fassadenverkleidungen, Abflussrohre und Lüftungskamine, Rohrleitungssysteme, Fensterbänke und Blumenkästen, PVC-Fußbodenfliesen, Spritzasbest, Ummantelung von Heizleitungen, Promasbestplatten, Brandschutzplatten, Brand-schutztüren, Dichtungsschnüre und Flanschdichtungen, PVC-Fußbodenbahnen, Nachtspeicheröfen)
Die Prüfung für den Asbestschein (Sachkundenachweis nach TRGS 519) wird von einem Vertreter des zuständigen staatlichen Gewerbeaufsichtsamts abgenommen. Dieser Vertreter leitet die Prüfung, die schriftlich erfolgt.
Theoretischer Unterrricht
Asbest bzw. asbesthaltige Produkte sind in Deutschland sowie in der gesamten EU als krebserzeugender Gefahrstoff eingestuft. Im Rahmen des generellen Verbots 1993 wurde die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) dahingehend erweitert, dass Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden, Geräten, Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen grundsätzlich verboten sind.
Ausgenommen von diesem Verbot sind sogenannte ASI-Arbeiten (Abbruch-, Sanierungs- & Instandhaltungsarbeiten), sofern diese unter der Maßgabe der aktuellen Fassung der TRGS 519 durchgeführt werden.
Bedingung für jegliche Arbeiten an asbesthaltigen Produkten ist eine staatliche Sachkunde gemäß TRGS 519. Möchte also ein Betrieb Arbeiten an asbesthaltigen Produkten (ASI-Arbeiten) durchführen, benötigt dieser Betrieb je nach Verantwortungsstruktur und Größe mindestens einen Sachkundigen! Führt ein Betrieb Arbeiten an asbesthaltigen Produkten ohne Sachkunde aus und gefährdet Mitarbeiter oder gar Dritte, kann dies gemäß Gefahrstoffverordnung als Straftat gewertet werden.
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Information zur Anmeldung
Susanne NührmannBAU-Akademie-Nord
0421 - 20349-128
info@bauakademie-nord.de
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